Skip to main content
Nachrichten aus Oberrhein

Feuerwerk ist nicht überall erlaubt

Raketen, Böller & Co.: Stadtverwaltung verweist auf gesetzliche Regelungen

Weil am Rhein. Feuerwerk zum Jahreswechsel ist für viele eine Tradition – aber es ist nicht überall erlaubt. Die Stadtverwaltung Weil am Rhein rät vom Zünden von Pyrotechnik ab und weist auf Bereiche im Stadtgebiet hin, in denen ein Feuerwerksverbot gilt.

Raketen, Böller & Co. dürfen nur im unmittelbaren Zeitraum vor Silvester verkauft werden, und zwar vom 29. bis 31. Dezember. Die Stadtverwaltung bittet ihre Einwohnerinnen und Einwohner darum, nicht zu böllern. So ist zum einen die Verletzungsgefahr doch sehr groß, zum anderen stellt das Abbrennen eines Feuerwerks für viele Anwohnenden und für Tiere eine starke Lärmbelästigung dar. Nicht zuletzt können Raketen und Böller Brände verursachen.

In speziellen Bereichen im Stadtgebiet gilt ein gesetzliches Feuerwerksverbot. Die Stadtverwaltung Weil am Rhein weist darauf hin, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen wie beispielsweise Fachwerkhäusern verboten ist.
Das gilt für einen Umkreis von zirka 200 Metern. Wer gegen diese Verordnung verstößt, so macht die Stadtverwaltung deutlich, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bestraft werden kann.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist grundsätzlich nur vom 31. Dezember bis 1. Januar erlaubt. Zur Klasse II gehören Raketen, Schwärmer, Knallkörper oder auch Batterien. Ware, die auf anderen Wegen, wie dem Internet oder Märkten, erworben wurde, gilt als illegal und darf laut Gesetzgeber nicht gezündet werden.

Feuerwerkskörper und Böller aus den Vorjahren sind in der Regel abgelaufen und sollten ebenfalls nicht verwendet werden, da dies mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergeht. Die Legalität von Feuerwerkskörpern gemäß der EU-Richtlinie zeigt die CE-Kennzeichnung auf. Steht die vierstellige Nummer 0589 auf dem Feuerwerkskörper, ist dieser nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe geprüft und zertifiziert.
Die Stadtverwaltung erinnert des Weiteren ans Aufräumen und bittet die Bürgerinnen und Bürger, die Überreste ihres Feuerwerks nach dem Abbrennen von öffentlichen Straßen und Plätzen mitzunehmen und zu entsorgen.

Weitere Informationen, Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern sowie den Plan mit den Bereichen, in denen in Weil am Rhein ein Feuerwerksverbot gilt, gibt es auch auf der Internetseite der Stadt Weil am Rhein.

Text: Stadt Weil am Rhein

Auch interessant:

Anzeige

Energiedienst AG

Markgräfler Rollertouren

Anzeige